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4.5 Rooms, 1. floor
Property type
Apartment
Available
By arrangement
Purchase price
On request
1898 St-Gingolph
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Online for 3 weeks
Key data
Online for 3 weeks
Property type
Apartment
Room
4.5
Floor
1. floor
Living space
not available
Year of construction
1990
Available
By arrangement
Floor space
100 m²
Balcony
1
Wheelchair accessible
Features
Balcony/
Indoor parking
Outdoor parking
Lift
Description
Wohnung 4.5 Zimmer mit Balkon und Seeblick (1. Stock)
Wohnung 4.5 Zimmer mit Balkon
**1. LAGE**
Saint-Gingolph ist in zwei Gemeinden unterteilt: die erste ist schweizerisch und liegt im Kanton Wallis, die zweite ist französisch und gehört zur Haute-Savoie.
Am Ufer des Genfersees liegt Saint-Gingolph auch von majestätischen Bergen (Grammont, Blanchard) umgeben und verfügt über eine 8 Kilometer lange Uferpromenade am Genfersee.
Dieses Dorf ist mit dem Auto, der Eisenbahn oder dem Schiff der Compagnie Générale de Navigation erreichbar.
**Verkehrsmittel:**
Zug: Der Bahnhof CFF (schweizerische Seite) verbindet Saint-Gingolph direkt mit den regulären Linien des Chablais.
-Schiff: Die Anlegestelle CGN ermöglicht die Verbindung zu den anderen Ufern des Genfersees.
**Schulen**
Die Schule von St-Gingolph, in der Nähe des Gebäudes, nimmt Schüler von 1H bis 8H auf.
Der Cycle d'orientation von Vouvry nimmt Schüler ab der 9H bis zur 11H auf.
**Geschäfte**
Es gibt mehrere Geschäfte des täglichen Bedarfs in St.-Gingolph, Frankreich, und Einkaufszentren, die 10 Minuten mit dem Auto entfernt sind.
Auf den Höhen des Dorfes befindet sich das Dorf Le Frenay, das sehr frequentiert ist: der Ort besteht aus Wäldern, Lichtungen, Picknickplätzen und vielen Spazierwegen (Tanay-See, Lovenex-See und Darbon-See, Grammont, Dent d'Oche, Cornettes de Bise,?.Dorf Novel).
**2. BESCHREIBUNG DER WOHNUNG LOT 5155 WOHNUNG N° 23**
Wohnung 4.5 Zimmer mit Balkon und Seeblick
Eingangshalle mit Einbauschränken
Wohnzimmer mit Balkon und Seeblick
3 Schlafzimmer
1 Badezimmer
1 separates WC
1 Küche mit Balkon und Bergblick
1 Keller Nr. 13
1 Gemeinschaftswaschküche
1 Gemeinschaftsraum für Fahrräder
1 Parkplatz in der Tiefgarage (U-V oder W)(COP 688)
1 Außenparkplatz (COP 271)
**3. INDIKATIVER PREIS**
Wichtige Hinweise:
Das Gebäude wird grundsätzlich an den Höchstbietenden verkauft (siehe Kapitel 4).
**Indikatorischer Verkaufspreis**: Fr. 510'000.-
Wohnung wird frei verkauft.
**Gebühren**: Die Gebühren des Notars und des Grundbuchamtes sind vom Käufer zu tragen.
**Verfügbarkeit**: Sofort, nach Abschluss des Angebotsverfahrens.
Sanierungsreserve zum 30.06.2025:
Ca. Fr. 57'000.--
Monatliche PPE-Gebühren:
Ca. Fr. 410.--/Monat
**4. ABLAUF UND PRINZIPIEN DER VERSTEIGERUNG**
Gebäude des OFCL
Ablauf und Prinzipien der Versteigerung:
I. Anforderungen an die Kaufangebote
Wenn Immobilien des Bundesamtes für Bauten und Logistik (OFCL) durch öffentliche Versteigerung verkauft werden, müssen die Kaufangebote schriftlich und unterschrieben eingereicht werden, innerhalb der angegebenen Frist (Poststempel oder E-Mail), an den im Angebot genannten Dienst, mit dem Hinweis>.
Nur die innerhalb der angegebenen Frist (Poststempel oder E-Mail) eingereichten Angebote, die die folgenden Angaben enthalten, werden berücksichtigt:
- Name und Adresse des interessierten Käufers; eine Änderung des Bieters nach dem ersten Angebot (z.B. Austausch einer natürlichen Person gegen eine juristische Person oder umgekehrt) führt automatisch zum Ausschluss aus dem Verfahren;
- Preis (ohne Zweifel erkennbar, absoluter Betrag, ohne Vorbehalt, ohne Bedingungen, in der Landeswährung, Möglichkeit, einen niedrigeren oder höheren Preis als den indikativ angegebenen Preis vorzuschlagen);
- kurzer Zeitplan für die Übertragung der Gewinne und Risiken;
- Informationen über die geplante Nutzung oder Umnutzung;
- Zustimmung ohne Vorbehalt zum Verfahren der Versteigerung, wie im Verkaufsdokument detailliert und in den Richtlinien des Kaufvertrags sowie in diesem Dokument> beschrieben; - rechtsgültige Unterschrift.
II. Ablauf der Versteigerung
Wenn innerhalb der angegebenen Frist Angebote eingereicht wurden, entscheidet das OFCL in der Regel innerhalb von 30 Tagen, ob es die Immobilie an den Höchstbietenden verkauft, einen neuen Aufruf zur Angebotsabgabe durchführt oder die Immobilie im Immobilienbestand des OFCL behält. Es informiert die interessierten Käufer über seine Entscheidung schriftlich. Der Finanzierungsnachweis einer Bank muss bereits im ersten Aufruf zur Angebotsabgabe vorgelegt werden.
Nach dem ersten Aufruf zur Angebotsabgabe und im Falle eines zweiten Aufrufs werden alle interessierten Käufer, die innerhalb der angegebenen Frist ein Angebot abgegeben haben, erneut eingeladen.
Danach werden nur die Bieter, die im vorherigen Aufruf ein Angebot abgegeben haben, zu den folgenden Aufrufen eingeladen. Die im Rahmen der neuen Aufrufe abgegebenen Angebote müssen den gleichen formellen Anforderungen wie das erste Angebot entsprechen.
Die eingereichten Angebote werden nach den geltenden Prozessen des OFCL bearbeitet.
Während der Verhandlungen über den Verkauf ist es verboten, Informationen über die abgegebenen Angebote zu geben.
Wenn der angebotene Preis den Erwartungen des OFCL entspricht, haben die Kantone und Gemeinden, die ein Angebot abgegeben oder ihr Interesse an dem Verkauf bekundet haben, (in dieser Reihenfolge der Priorität) die Möglichkeit, die Immobilie zum besten angebotenen Preis zu erwerben (Art. 13 OILC). Die Angebote der interessierten privaten Käufer werden berücksichtigt, wenn die Kantone und Gemeinden auf ihr Vorkaufsrecht nach Art. 13, Abs. 2, OILC verzichten.
Die Kantone und Gemeinden haben eine Frist von 30 Tagen, um ihr Interesse schriftlich gegenüber dem OFCL zu bestätigen.
Nach Ablauf dieser Frist entscheidet das OFCL, ob es die Immobilie an den Höchstbietenden verkauft oder einen neuen Aufruf zur Angebotsabgabe veröffentlicht. Wenn es nicht genügend Angebote erhält, behält es sich das Recht vor, den Verkauf abzusagen.
III. ABSCHLUSS DES KAUFVERTRAGS
Die endgültige Entscheidung über den Verkauf wird erst nach Erhalt der folgenden Legitimationspapiere getroffen:
- amtlicher Ausweis (Reisepass oder Personalausweis) für natürliche Personen;
- aktuelle Ausgabe aus dem Handelsregister für juristische Personen.
Das OFCL behält sich das Recht vor, die Zahlung einer Kaution von 20% innerhalb von 10 Tagen nach der Verkaufsentscheidung zu verlangen. Dieser Betrag wird vom Verkaufspreis bei Abschluss des Kaufvertrags abgezogen. Wenn durch die Schuld des interessierten Käufers kein Kaufvertrag abgeschlossen werden kann, wird diese Kaution nicht zurückgezahlt (Strafe).
Alle Kosten im Zusammenhang mit der Übertragung des Eigentums, einschließlich der Grunderwerbsteuer, sind vom Käufer und Verkäufer nach den kantonalen Gepflogenheiten zu tragen. Die Eintragung ins Grundbuch erfolgt nach vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises oder nach Vorlage einer unwiderruflichen Zahlungsgarantie einer schweizerischen Bank als Sicherheit vor der Beurkundung des Kaufvertrags.
Es obliegt dem Käufer, die erforderlichen Baugenehmigungen für die zukünftige Nutzung oder Umnutzung der Immobilie zu beschaffen.
Er muss auch rechtzeitig die obligatorischen kantonalen Immobilien- und Sachversicherungen abschließen. Die Schweizerische Eidgenossenschaft versichert sich selbst, weshalb es keine Police gibt.
Bundesamt für Bauten und Logistik
OFCL
**5. HAFTUNGSKLAUSEL**
Die in diesem Dokument enthaltenen Angaben werden als allgemeine Informationen und ohne Gewähr bereitgestellt. Sie stellen kein vertragliches Engagement dar. Die endgültige Zuschlagserteilung ist ausdrücklich dem aktuellen Eigentümer vorbehalten. Diese Dokumentation ist für die interessierten Personen bestimmt.
**6. WEITERE INFORMATIONEN**
- Erster Aufruf zur Angebotsabgabe bis 30. Juni 2026 + Finanzierungsnachweis
- Zweiter Aufruf zur Angebotsabgabe (gegebenenfalls) + Finanzierungsnachweis
- Dritter Aufruf zur Angebotsabgabe (gegebenenfalls) + Finanzierungsnachweis
- Die Immobilie wird in ihrem aktuellen Zustand und ohne jede Gewähr verkauft; keine Reklamationen können wegen einer Anpassung an die Normen oder etwaiger Arbeiten gestellt werden, alle Kosten für eine eventuelle Sanierung oder Reinigung sind vom Käufer zu tragen, z.B.: Verordnung über die elektrischen Anlagen (OIBT), Radon, Asbest usw..
- Die Schweizerische Eidgenossenschaft behält sich das Recht vor, die Immobilie aus dem Verkauf zurückzuziehen, ohne Angabe von Gründen
- Die Provisionen sind von der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu tragen
**1. LAGE**
Saint-Gingolph ist in zwei Gemeinden unterteilt: die erste ist schweizerisch und liegt im Kanton Wallis, die zweite ist französisch und gehört zur Haute-Savoie.
Am Ufer des Genfersees liegt Saint-Gingolph auch von majestätischen Bergen (Grammont, Blanchard) umgeben und verfügt über eine 8 Kilometer lange Uferpromenade am Genfersee.
Dieses Dorf ist mit dem Auto, der Eisenbahn oder dem Schiff der Compagnie Générale de Navigation erreichbar.
**Verkehrsmittel:**
Zug: Der Bahnhof CFF (schweizerische Seite) verbindet Saint-Gingolph direkt mit den regulären Linien des Chablais.
-Schiff: Die Anlegestelle CGN ermöglicht die Verbindung zu den anderen Ufern des Genfersees.
**Schulen**
Die Schule von St-Gingolph, in der Nähe des Gebäudes, nimmt Schüler von 1H bis 8H auf.
Der Cycle d'orientation von Vouvry nimmt Schüler ab der 9H bis zur 11H auf.
**Geschäfte**
Es gibt mehrere Geschäfte des täglichen Bedarfs in St.-Gingolph, Frankreich, und Einkaufszentren, die 10 Minuten mit dem Auto entfernt sind.
Auf den Höhen des Dorfes befindet sich das Dorf Le Frenay, das sehr frequentiert ist: der Ort besteht aus Wäldern, Lichtungen, Picknickplätzen und vielen Spazierwegen (Tanay-See, Lovenex-See und Darbon-See, Grammont, Dent d'Oche, Cornettes de Bise,?.Dorf Novel).
**2. BESCHREIBUNG DER WOHNUNG LOT 5155 WOHNUNG N° 23**
Wohnung 4.5 Zimmer mit Balkon und Seeblick
Eingangshalle mit Einbauschränken
Wohnzimmer mit Balkon und Seeblick
3 Schlafzimmer
1 Badezimmer
1 separates WC
1 Küche mit Balkon und Bergblick
1 Keller Nr. 13
1 Gemeinschaftswaschküche
1 Gemeinschaftsraum für Fahrräder
1 Parkplatz in der Tiefgarage (U-V oder W)(COP 688)
1 Außenparkplatz (COP 271)
**3. INDIKATIVER PREIS**
Wichtige Hinweise:
Das Gebäude wird grundsätzlich an den Höchstbietenden verkauft (siehe Kapitel 4).
**Indikatorischer Verkaufspreis**: Fr. 510'000.-
Wohnung wird frei verkauft.
**Gebühren**: Die Gebühren des Notars und des Grundbuchamtes sind vom Käufer zu tragen.
**Verfügbarkeit**: Sofort, nach Abschluss des Angebotsverfahrens.
Sanierungsreserve zum 30.06.2025:
Ca. Fr. 57'000.--
Monatliche PPE-Gebühren:
Ca. Fr. 410.--/Monat
**4. ABLAUF UND PRINZIPIEN DER VERSTEIGERUNG**
Gebäude des OFCL
Ablauf und Prinzipien der Versteigerung:
I. Anforderungen an die Kaufangebote
Wenn Immobilien des Bundesamtes für Bauten und Logistik (OFCL) durch öffentliche Versteigerung verkauft werden, müssen die Kaufangebote schriftlich und unterschrieben eingereicht werden, innerhalb der angegebenen Frist (Poststempel oder E-Mail), an den im Angebot genannten Dienst, mit dem Hinweis
Nur die innerhalb der angegebenen Frist (Poststempel oder E-Mail) eingereichten Angebote, die die folgenden Angaben enthalten, werden berücksichtigt:
- Name und Adresse des interessierten Käufers; eine Änderung des Bieters nach dem ersten Angebot (z.B. Austausch einer natürlichen Person gegen eine juristische Person oder umgekehrt) führt automatisch zum Ausschluss aus dem Verfahren;
- Preis (ohne Zweifel erkennbar, absoluter Betrag, ohne Vorbehalt, ohne Bedingungen, in der Landeswährung, Möglichkeit, einen niedrigeren oder höheren Preis als den indikativ angegebenen Preis vorzuschlagen);
- kurzer Zeitplan für die Übertragung der Gewinne und Risiken;
- Informationen über die geplante Nutzung oder Umnutzung;
- Zustimmung ohne Vorbehalt zum Verfahren der Versteigerung, wie im Verkaufsdokument detailliert und in den Richtlinien des Kaufvertrags sowie in diesem Dokument
II. Ablauf der Versteigerung
Wenn innerhalb der angegebenen Frist Angebote eingereicht wurden, entscheidet das OFCL in der Regel innerhalb von 30 Tagen, ob es die Immobilie an den Höchstbietenden verkauft, einen neuen Aufruf zur Angebotsabgabe durchführt oder die Immobilie im Immobilienbestand des OFCL behält. Es informiert die interessierten Käufer über seine Entscheidung schriftlich. Der Finanzierungsnachweis einer Bank muss bereits im ersten Aufruf zur Angebotsabgabe vorgelegt werden.
Nach dem ersten Aufruf zur Angebotsabgabe und im Falle eines zweiten Aufrufs werden alle interessierten Käufer, die innerhalb der angegebenen Frist ein Angebot abgegeben haben, erneut eingeladen.
Danach werden nur die Bieter, die im vorherigen Aufruf ein Angebot abgegeben haben, zu den folgenden Aufrufen eingeladen. Die im Rahmen der neuen Aufrufe abgegebenen Angebote müssen den gleichen formellen Anforderungen wie das erste Angebot entsprechen.
Die eingereichten Angebote werden nach den geltenden Prozessen des OFCL bearbeitet.
Während der Verhandlungen über den Verkauf ist es verboten, Informationen über die abgegebenen Angebote zu geben.
Wenn der angebotene Preis den Erwartungen des OFCL entspricht, haben die Kantone und Gemeinden, die ein Angebot abgegeben oder ihr Interesse an dem Verkauf bekundet haben, (in dieser Reihenfolge der Priorität) die Möglichkeit, die Immobilie zum besten angebotenen Preis zu erwerben (Art. 13 OILC). Die Angebote der interessierten privaten Käufer werden berücksichtigt, wenn die Kantone und Gemeinden auf ihr Vorkaufsrecht nach Art. 13, Abs. 2, OILC verzichten.
Die Kantone und Gemeinden haben eine Frist von 30 Tagen, um ihr Interesse schriftlich gegenüber dem OFCL zu bestätigen.
Nach Ablauf dieser Frist entscheidet das OFCL, ob es die Immobilie an den Höchstbietenden verkauft oder einen neuen Aufruf zur Angebotsabgabe veröffentlicht. Wenn es nicht genügend Angebote erhält, behält es sich das Recht vor, den Verkauf abzusagen.
III. ABSCHLUSS DES KAUFVERTRAGS
Die endgültige Entscheidung über den Verkauf wird erst nach Erhalt der folgenden Legitimationspapiere getroffen:
- amtlicher Ausweis (Reisepass oder Personalausweis) für natürliche Personen;
- aktuelle Ausgabe aus dem Handelsregister für juristische Personen.
Das OFCL behält sich das Recht vor, die Zahlung einer Kaution von 20% innerhalb von 10 Tagen nach der Verkaufsentscheidung zu verlangen. Dieser Betrag wird vom Verkaufspreis bei Abschluss des Kaufvertrags abgezogen. Wenn durch die Schuld des interessierten Käufers kein Kaufvertrag abgeschlossen werden kann, wird diese Kaution nicht zurückgezahlt (Strafe).
Alle Kosten im Zusammenhang mit der Übertragung des Eigentums, einschließlich der Grunderwerbsteuer, sind vom Käufer und Verkäufer nach den kantonalen Gepflogenheiten zu tragen. Die Eintragung ins Grundbuch erfolgt nach vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises oder nach Vorlage einer unwiderruflichen Zahlungsgarantie einer schweizerischen Bank als Sicherheit vor der Beurkundung des Kaufvertrags.
Es obliegt dem Käufer, die erforderlichen Baugenehmigungen für die zukünftige Nutzung oder Umnutzung der Immobilie zu beschaffen.
Er muss auch rechtzeitig die obligatorischen kantonalen Immobilien- und Sachversicherungen abschließen. Die Schweizerische Eidgenossenschaft versichert sich selbst, weshalb es keine Police gibt.
Bundesamt für Bauten und Logistik
OFCL
**5. HAFTUNGSKLAUSEL**
Die in diesem Dokument enthaltenen Angaben werden als allgemeine Informationen und ohne Gewähr bereitgestellt. Sie stellen kein vertragliches Engagement dar. Die endgültige Zuschlagserteilung ist ausdrücklich dem aktuellen Eigentümer vorbehalten. Diese Dokumentation ist für die interessierten Personen bestimmt.
**6. WEITERE INFORMATIONEN**
- Erster Aufruf zur Angebotsabgabe bis 30. Juni 2026 + Finanzierungsnachweis
- Zweiter Aufruf zur Angebotsabgabe (gegebenenfalls) + Finanzierungsnachweis
- Dritter Aufruf zur Angebotsabgabe (gegebenenfalls) + Finanzierungsnachweis
- Die Immobilie wird in ihrem aktuellen Zustand und ohne jede Gewähr verkauft; keine Reklamationen können wegen einer Anpassung an die Normen oder etwaiger Arbeiten gestellt werden, alle Kosten für eine eventuelle Sanierung oder Reinigung sind vom Käufer zu tragen, z.B.: Verordnung über die elektrischen Anlagen (OIBT), Radon, Asbest usw..
- Die Schweizerische Eidgenossenschaft behält sich das Recht vor, die Immobilie aus dem Verkauf zurückzuziehen, ohne Angabe von Gründen
- Die Provisionen sind von der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu tragen
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