4.5 Rooms, 1. floor
Property type
Apartment
Available
By arrangement
Purchase price
On request
1898 St-Gingolph
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Online for 3 weeks
Key data
Online for 3 weeks
Property type
Apartment
Room
4.5
Floor
1. floor
Living space
not available
Year of construction
1990
Available
By arrangement
Floor space
100 m²
Balcony
1
Wheelchair accessible
Features
Balcony/
Indoor parking
Outdoor parking
Lift
Description
Appartement 4,5 Zimmer mit Balkon und Seeblick (1. Stock)
**1. LAGE**
Saint-Gingolph ist in zwei Gemeinden aufgeteilt: die erste ist schweizerisch und liegt im Kanton Wallis, die zweite ist französisch und gehört zur Haute-Savoie.
Am Ufer des Genfersees liegt Saint-Gingolph auch von majestätischen Bergen (Grammont, Blanchard) umgeben und verfügt über eine 8 Kilometer lange Uferpromenade am Genfersee.
Dieses Dorf ist mit dem Auto, der Eisenbahn oder dem Schiff der Compagnie Générale de Navigation erreichbar.
**Verkehrsmittel:**
Zug: Der Bahnhof CFF (schweizerische Seite) verbindet Saint-Gingolph direkt mit den Regellinien des Chablais.
-Schiff: Die Anlegestelle CGN ermöglicht die Verbindung zu den anderen Ufern des Genfersees.
**Schulen**
Die Schule von St-Gingolph, in der Nähe des Gebäudes, nimmt Schüler von 1H bis 8H auf.
Der Cycle d'orientation von Vouvry nimmt Schüler ab der 9H bis zur 11H auf.
**Geschäfte**
Es gibt mehrere Geschäfte des täglichen Bedarfs in St.-Gingolph, Frankreich, und Einkaufszentren, die 10 Minuten mit dem Auto entfernt sind.
Auf den Höhen des Dorfes liegt das Dorf Le Frenay, das sehr frequentiert ist: der Ort besteht aus Wäldern, Lichtungen, Picknickplätzen und vielen Spazierwegen (Tanay-See, Lovenex-See und Darbon-See, Grammont, Dent d'Oche, Cornettes de Bise,?.Dorf Novel).
**2. APARTMENT-BESCHREIBUNG LOT 5155 APARTMENT NR. 23**
Appartement 4,5 Zimmer mit Balkon und Seeblick
Eingangshalle mit Einbauschränken
Wohnzimmer mit Balkon und Seeblick
3 Schlafzimmer
1 Badezimmer
1 separates WC
1 Küche mit Balkon und Bergblick
1 Keller Nr. 13
1 Gemeinschaftswaschküche
1 Gemeinschaftsraum für Fahrräder
1 Parkplatz in der Tiefgarage (U-V oder W)(COP 688)
1 Außenparkplatz (COP 271)
**3. INDIKATIVER PREIS**
Wichtige Hinweis:
Das Gebäude wird im Prinzip an den Höchstbietenden verkauft (siehe Kapitel 4).
**Indikatorischer Verkaufspreis**: Fr. 510'000.-
Appartement wird frei verkauft.
**Gebühren**: Die Gebühren des Notars und des Grundbuchamtes sind vom Käufer zu tragen.
**Verfügbarkeit**: Sofort, nach Abschluss des Ausschreibungsverfahrens.
Sanierungs fonds per 30.06.2025:
Ca. Fr. 57'000.--
Monatliche PPE-Gebühren:
Ca. Fr. 410.--/Monat
**4. ABLAUF UND GRUNDSÄTZE DER VERKÄUFE**
Gebäude des OFCL
Ablauf und Grundsätze der Verkäufe:
I. Anforderungen an die Kaufangebote
Wenn Immobilien des Bundesamtes für Bauten und Logistik (OFCL) durch öffentliche Ausschreibung verkauft werden, müssen die Kaufangebote schriftlich und unterschrieben eingereicht werden, innerhalb der festgelegten Frist (Poststempel- oder E-Mail-Datum), an die im Angebot genannte Dienststelle (veröffentlicht in einem Printmedium oder online auf einem spezialisierten Portal), mit dem Hinweis
Nur die innerhalb der festgelegten Frist (Poststempel- oder E-Mail-Datum) eingereichten Angebote, die die folgenden Angaben enthalten, werden berücksichtigt:
- Name und Adresse des interessierten Käufers; eine Änderung des Bieters nach dem ersten Angebot (z.B. Austausch einer natürlichen Person gegen eine juristische Person oder umgekehrt) führt automatisch zum Ausschluss aus dem Verfahren;
- Preis (ohne Zweifel erkennbar, absoluter Betrag, ohne Vorbehalt, ohne Bedingungen, in der Landeswährung, Möglichkeit, einen niedrigeren oder höheren Preis als den indikativ angegebenen Preis vorzuschlagen);
- kurzer Zeitplan für die Übertragung der Erträge und Risiken;
- Informationen über die beabsichtigte Nutzung oder den geplanten Umbau;
- Zustimmung ohne Vorbehalt zum Verfahren der Verkäufe, wie im Verkaufsdokument detailliert und in den Richtlinien des Kaufvertrags sowie in diesem Dokument
II. Ablauf der Verkäufe
Wenn innerhalb der festgelegten Frist Angebote eingereicht wurden, entscheidet das OFCL in der Regel innerhalb von 30 Tagen, ob es die Immobilie an den Höchstbietenden verkauft, einen neuen Aufruf zur Angebotsabgabe durchführt oder die Immobilie im Immobilienportfolio des OFCL behält. Es informiert die interessierten Käufer über seine Entscheidung schriftlich. Der Finanzierungsnachweis einer Bank muss bereits im ersten Aufruf zur Angebotsabgabe vorgelegt werden.
Nach dem ersten Aufruf zur Angebotsabgabe und im Falle eines zweiten Aufrufs werden alle Interessenten, die innerhalb der festgelegten Frist ein Angebot abgegeben haben, erneut eingeladen.
Danach werden nur die Bieter, die im vorherigen Aufruf ein Angebot abgegeben haben, zu den folgenden Aufrufen eingeladen. Die im Rahmen der neuen Aufrufe abgegebenen Angebote müssen den gleichen formellen Anforderungen wie das erste Angebot entsprechen.
Die eingereichten Angebote werden gemäß den im OFCL geltenden Verfahren behandelt.
Während der Verkaufsverhandlungen ist es verboten, Informationen über die abgegebenen Angebote zu geben.
Wenn der angebotene Preis den Erwartungen des OFCL entspricht, haben die Kantone und Gemeinden, die ein Angebot abgegeben oder ihr Interesse an dem Kauf bekundet haben, (in dieser Reihenfolge der Priorität) die Möglichkeit, die Immobilie zum besten angebotenen Preis zu erwerben (Art. 13 OILC). Die Angebote der interessierten privaten Käufer werden berücksichtigt, wenn die Kantone und Gemeinden auf ihr Vorkaufsrecht gemäß Art. 13, Abs. 2, OILC verzichten.
Die Kantone und Gemeinden haben eine Frist von 30 Tagen, um ihr Interesse schriftlich gegenüber dem OFCL zu bestätigen.
Nach Ablauf dieser Frist entscheidet das OFCL, ob es die Immobilie an den Höchstbietenden verkauft oder einen neuen Aufruf zur Angebotsabgabe veröffentlicht. Wenn es nicht genug Angebote erhält, behält es sich das Recht vor, auf den Verkauf zu verzichten.
III. VERTRAGSABSCHLUSS
Die endgültige Entscheidung über den Verkauf wird erst nach Erhalt der folgenden Legitimationsdokumente getroffen:
- amtlicher Ausweis (Reisepass oder Personalausweis) für natürliche Personen;
- aktueller Auszug aus dem Handelsregister für juristische Personen.
Das OFCL behält sich das Recht vor, innerhalb von 10 Tagen nach der Verkaufsentscheidung eine Anzahlung von 20% zu verlangen. Dieser Betrag wird vom Verkaufspreis bei Abschluss des Kaufvertrags abgezogen. Wenn kein Kaufvertrag aufgrund eines Verschuldens des interessierten Käufers abgeschlossen werden kann, wird diese Anzahlung nicht erstattet (Strafzahlung).
Alle Kosten im Zusammenhang mit der Übertragung des Eigentums, einschließlich der Grunderwerbsteuer, sind vom Käufer und Verkäufer gemäß den kantonalen Gepflogenheiten zu tragen. Die Eintragung ins Grundbuch erfolgt nach vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises oder nach Vorlage einer unwiderruflichen Zahlungsgarantie einer schweizerischen Bank als Sicherheit vor der Beglaubigung des Kaufvertrags.
Es obliegt dem Käufer, die erforderlichen Baugenehmigungen für die zukünftige Nutzung oder den Umbau der Immobilie zu beschaffen.
Er muss auch rechtzeitig die obligatorischen kantonalen Immobilien- und Sachversicherungen abschließen. Die Schweizerische Eidgenossenschaft versichert sich selbst, weshalb es keine Versicherungspolice gibt.
Bundesamt für Bauten und Logistik
OFCL
**5. HAFTUNGSABSCHEID**
Die in diesem Dokument enthaltenen Angaben werden als allgemeine Informationen und ohne Gewähr bereitgestellt. Sie stellen keine vertragliche Verpflichtung dar. Die endgültige Zuschlagserteilung ist ausdrücklich dem aktuellen Eigentümer vorbehalten. Diese Dokumentation ist für die interessierten Personen bestimmt.
**6. WEITERE INFORMATIONEN**
- Erster Aufruf zur Angebotsabgabe bis 30. Juni 2026 + Finanzierungsnachweis
- Zweiter Aufruf zur Angebotsabgabe (falls erforderlich) + Finanzierungsnachweis
- Dritter Aufruf zur Angebotsabgabe (falls erforderlich) + Finanzierungsnachweis
- Die Immobilie wird in ihrem aktuellen Zustand und ohne jegliche Gewähr verkauft; keine Ansprüche können wegen einer Anpassung an die Normen oder wegen erforderlicher Arbeiten geltend gemacht werden, alle Kosten für eine mögliche Sanierung oder einen Umbau sind vom Käufer zu tragen, z.B. Verordnung über die elektrischen Anlagen (OIBT), Radon, Asbest usw..
- Die Schweizerische Eidgenossenschaft behält sich das Recht vor, die Immobilie aus dem Verkauf zurückzuziehen, ohne Angabe von Gründen
- Die Provisionen sind von der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu tragen
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